Schülerbeförderung - Fahrkarten
Grundschulen
Die kreisfreie Stadt Zweibrücken übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz sowie der Satzung über die Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sowie der Klassenstufen 1-4 der Förderschulen die notwendigen Kosten für die Beförderung zur Schule. Hierbei werden Fahrkosten übernommen, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er besonders gefährlich ist.
Der Antrag ist bei der Schule zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Schulverwaltungsamt.
Der Antrag ist für die Dauer des gesamten Schulbesuchs in der Regel nur einmal zu stellen. Er ist neu zu stellen, wenn sich die den erstmaligen Angaben zugrunde liegenden Umstände geändert haben (z.B. bei einem Wechsel der Schule oder der Wohnung).
Sekundarstufe I
Die kreisfreie Stadt Zweibrücken übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz sowie der Satzung über die Schülerbeförderung und der Beförderungsrichtlinien für Schülerinnen und Schüler der Realschulen, der Klassenstufen 5-10 der Gymnasien und Förderschulen sowie der vergleichbaren Bildungsgänge der BBS (BVJ, BFI und BFII) die notwendigen Beförderungskosten zur Schule. Hierbei werden Fahrtkosten bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Art übernommen, wenn der Schulweg länger als 4 km oder wenn er besonders gefährlich ist.
Der Antrag ist bei der Schule zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Schulverwaltungsamt.
Der Antrag ist für die Dauer des gesamten Schulbesuchs in der Regel nur einmal zu stellen. Er ist neu zu stellen, wenn sich die den erstmaligen Angaben zugrunde liegenden Umstände geändert haben (z.B. bei einem Wechsel der Schule oder der Wohnung).
Sekundarstufe II
Die kreisfreie Stadt Zweibrücken übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz sowie der Satzung über die Schülerbeförderung und der Beförderungsrichtlinien für Schülerinnen und Schüler folgender Bildungsgänge die notwendigen Fahrkosten zur Schule:
· Klassenstufen 11-13 der allgemeinbildenden Gymnasien
· Klassenstufen 11-13 des beruflichen Gymnasiums
· Klassenstufen 11-12 der Höheren Berufsfachschule
· Klassenstufe 13 der Berufsoberschule II
Hierbei werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Art übernommen, wenn der Schulweg länger als 4 km oder wenn er besonders gefährlich ist und das maßgebliche Einkommen der Personensorgeberechtigten (bei minderjährigen Schülern) bzw. das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern (bei volljährigen Schülern) zusammen mit eventuell eigenem Einkommen des Schülers, bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
Die Personensorgeberechtigten bzw. die Schüler tragen einen Eigenanteil pro Schuljahr von zurzeit 325,00 € an den Fahrkosten (zahlbar in 10 Raten). Der Eigenanteil ist nur für höchstens zwei Schüler einer Familie zu zahlen
Der Antrag ist bei der Schule zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Schulverwaltungsamt.
Der Antrag ist für jedes Schuljahr neu zu stellen. Er ist neu zu stellen, wenn sich die den erstmaligen Angaben zugrunde liegenden Umstände geändert haben (z.B. bei einem Wechsel der Schule oder der Wohnung).
Einkommensgrenzen
Kinder | der Eltern* | eines Elternteils |
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1 Kind | 26.500,00 € | 22.750,00 € |
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2 Kinder | 30.250,00 € | 26.500,00 € |
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3 Kinder | 34.000,00 € | 30.250,00 € |
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4 Kinder | 37.750,00 € | 34.000,00 € |
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* bzw. eines Elternteils, das mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt. | |||
* für jedes weitere Kind, für das Kindergeld. bezogen wird, zuzüglich 3.750,00 € |
Maßgebliches Einkommen
Das für die Fahrkostenübernahme maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommenssteuergesetzes ohne Berücksichtigung von Verlusten in einzelnen Einkunftsarten und ohne Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten (Bruttoeinkommen).
Werbungskosten werden danach einkommensmindernd berücksichtigt, und zwar ohne Nachweis mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-Betrages = zurzeit 1.000,00 €.
Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden und allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder weder im Ausland noch im Inland einer staatlichen Besteuerung unterliegen (Einkünfte, die nicht einkommenssteuerpflichtig sind, wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Sozialhilfe werden nicht als Einkommen berücksichtigt, müssen aber trotzdem belegt werden).
Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse des Kalenderjahres vor 2 Jahren. Auf Antrag kann das Einkommen des vorangegangenen bzw. laufenden Kalenderjahres zugrunde gelegt werden, wenn dieses Einkommen wesentlich niedriger ist als das Einkommen vor 2 Jahren.
Erlass des Eigenanteils
Der Erlass des Eigenanteils kann beantragt werden, wenn der/die Personenberechtigte/n oder der/die Schüler/in Anspruch hat/haben auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II. Ein Erlass erfolgt nicht, wenn zum Arbeitslosengeld II Zuschläge gem. §24 SGB II gewährt werden.
Verlust einer Fahrkarte
Gegen eine Gebühr kann einmalig Ersatz geleistet werden. Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Zweibrücken haben (außer Oberauerbach und Mörsbach) beantragen den Ersatz bei der Verkehrsgesellschaft, Schlachthofstraße 12, 66482 Zweibrücken. Alle anderen Schülerinnen und Schüler beantragen den Ersatz über die Schule beim WNS-Abo Center in Kaiserslautern. Für die Übergangszeit kann eine vorläufige Fahrberechtigung ausgestellt werden.
Schüler aus dem Saarland
Da Fahrtkosten lediglich übernommen werden, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, müssen Schüler aus dem Saarland ihre Fahrkarte selbst zahlen.
Schulbesuch im Saarland
Besuchen Schüler, die in Zweibrücken wohnen, eine Schule im Saarland, werden Fahrtkosten in der Höhe übernommen, wie sie zu einer vergleichbaren Schule in Rheinland-Pfalz entstehen würden. Die Übernahme erfolgt hier meist nur anteilig und auch nur dann, wenn beim Besuch einer vergleichbaren Schule in Rheinland-Pfalz Kosten übernommen würden (siehe Sekundarstufe I und II).