Widerspruchsangelegenheiten
Gegen Bescheide der Stadtverwaltung kann entsprechend der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihren Widerspruch mit dem hinterlegten Formular, das Ihnen als Exel-Dokument oder als pdf-Dokument zur Verfügung steht, einzulegen.
Vor Erlass eines Widerspruchsbescheides wird der Widerspruch durch den Stadtrechtsausschuss mit den Beteiligten mündlich erörtert. Der Stadtrechtsausschuss entscheidet über den Widerspruch grundsätzlich in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. In Ausnahmefällen bedarf es keiner mündlichen Verhandlung. Das ist u.a. dann der Fall, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, dass der Rechtsausschuss durch den Vorsitzenden allein entscheidet.
Das Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, Verfahrenskosten werden jedoch nicht erhoben, bevor das Rechtsamt mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hat. Verfahren aufgrund von Sozialgesetzen sind kostenfrei.
Richtlinien für die Gebührenerhebung in Widerspruchssachen vor dem Stadtrechtsausschuss
gültig ab 01.01.2022 (alle Beträge in EURO):
Die Angaben über die Gebühren aus unten stehender Tabelle gelten für alle Widersprüche, die ab dem 01.01.2022 bei der Stadtverwaltung eingehen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise nach der Tabelle!
Finanzieller Wert der Sache | Gebühr bei geringem Verwaltungsaufwand | Gebühr bei normalem Verwaltungsaufwand |
bis einschließlich | ||
200 | 45* | 65 |
500 | 70 | 95 |
1.000,00 | 95 | 125 |
2.500,00 | 140 | 190 |
5.000,00 | 190 | 250 |
10.000,00 | 315 | 380 |
20.000,00 | 380 | 500 |
30.000,00 | 500 | 630 |
40.000,00 | 630 | 760 |
50.000,00 | 760 | 880 |
75.000,00 | 880 | 1.000,00 |
über 75.000,00 | 900 | 1.000,00 |
* mind. 60 EUR bei Erlass eines Widerspruchsbescheides |
Bemerkungen
- Bei Erlass eines Widerspruchsbescheides wird eine Mindestgebühr von 60,00 EUR erhoben.
- Bei Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung: 1/3 der Gebühr nach Spalte 2 oder 3, je nach Verwaltungsaufwand.
- Bei Rücknahme während der mündlichen Verhandlung: 1/2 der Gebühr nach Spalte 2 oder 3, je nach
Verwaltungsaufwand. - Ergehen gleichartige Widerspruchsbescheide gegenüber mindestens 3 Widerspruchsführern, ist grundsätzlich von einem geringen Verwaltungsaufwand auszugehen.
- Ergibt sich im Einzelfall, dass eine Einordnung der Streitsache in die vorstehende Tabelle nicht möglich oder der
Sachlage nicht angepasst ist, erfolgt eine Festsetzung der Widerspruchsgebühr nach den allgemeinen Grundsätzen des Landesgebührengesetzes.