Versicherungsangelegenheiten
Kommunale Haftpflichtversicherung
Bei einem Schadensereignis, das durch die Stadt verschuldet wurde (z.B. durch Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht) und das einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hat, kann der/die Geschädigte Antrag auf Leistung von Schadenersatz stellen. Die Stadt wickelt den Schaden über ihre Kommunale Haftpflichtversicherung ab.
Stellen Sie Anträge bitte schriftlich oder mündlich zur Niederschrift (vormittags oder nach Terminabsprache) beim Rechtsamt der Stadtverwaltung, Frau Dahlhauser, Schillerstraße 4 - 6, Zweibrücken, Zimmer Nr. 212, Telefon Nr. 871-303.
Die Entscheidung, ob die Stadt den Schaden verschuldet hat und deshalb ersatzpflichtig ist, trifft die Versicherung.
Das Antragsformular, das alle notwendigen Angaben enthält, können Sie zur schriftlichen Antragstellung benutzen.
Es steht Ihnen in zwei Versionen, als Exel-Dokument und als pdf-Dokument, zur Verfügung:
Fahrrad- und Garderobenversicherung
Die Stadt Zweibrücken hat für die Schüler folgender Schulen eine Fahrrad- und Garderobenversicherung abgeschlossen:
Grundschule Bubenhausen und Ixheim, alle Hauptschulen, Mannlich-Realschule und alle Gymnasien.
Die Versicherung gilt während aller schulischen Veranstaltungen, ausgenommen mehrtägige Veranstaltungen und umfasst die Entwendung und Beschädigung der versicherten Gegenstände durch Dritte.
Sie gilt innerhalb des Schulgrundstückes, sofern die versicherten Gegenstände in den von der Schulleitung bestimmten Räumen bzw. Abstellplätzen aufbewahrt werden. Außerhalb des Schulgrundstückes gilt die Versicherung, sofern die versicherten Gegenstände an einem von dem Lehrpersonal bestimmten Ort abgelegt bzw. abgestellt und entsprechend den jeweiligen Umständen in ausreichendem Maße beaufsichtigt werden.
Versichert sind:
- Kleidungsstücke, Schulmappen und die berechtigter Weise verwendeten Lernmittel - Höchstbetrag 150,00 € je
Gegenstand. - Fahrkarten und Uhren - Höchstbetrag 50,00 € je Gegenstand.
- Brillen, die der Verbesserung der Sehschärfe dienen. Versicherungsschutz besteht auch beim Tragen oder
kurzzeitigen
Ablegen während des Unterrichts sowie für Schäden, die der Brillenträger selbst verursacht hat. Leistungen der
Krankenkassen und der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen -
Höchstbetrag 50,00 €. - Fahrräder, auch mit Hilfsmotor; Kleinkrafträder, soweit es sich um nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h handelt. Versichert sind auch Zubehörteile, soweit sie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen, nicht jedoch Treibstoff - Höchstbetrag 150,00 € für Fahrräder einschließlich Zubehör. 250,00 € für Krafträder
einschließlich Zubehör.
Die Höchstersatzleistung je Schadenfall und je Schüler beträgt grundsätzlich 300,00 €.
Bei (Teil-)Diebstählen von Fahrrädern ist vorrangig die Hausratversicherung in Anspruch zu nehmen.
Im Schadenfall wird bis zu den Höchstbeträgen geleistet, bei Entwendung der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert), bei Beschädigung die Instandsetzungskosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungspreises. Gegenstände, die älter als drei Jahre sind und deren Zeitwert unter 50 % liegt, werden nur bis zur Höhe des Zeitwertes entschädigt.
Bei Entwendung eines Gegenstandes ist die Polizei zu verständigen, wenn die Schadenhöhe 50,00 € übersteigt.
Der Beitragssatz beträgt je Schüler 0,50 €, bei Vereinbarung einer Verdoppelung der Entschädigungsgrenzen 0,75 €.