Stadtrechtsausschuss
Ganz eng mit dem Rechtsamt verbunden ist der Stadtrechtsausschuss (siehe auch „Widerspruchsangelegenheiten“).
Der Stadtrechtsausschuss entscheidet über Widersprüche von Bürgerinnen und Bürger gegen Verwaltungsakte der Stadt Zweibrücken, mit denen die Bürger nicht einverstanden sind. Die Behörde bzw. das Amt, das den Verwaltungsakt erlassen hat prüft, ob es die Einwendungen berücksichtigen kann (sog. Abhilfeverfahren). Wenn ja, wird der Bescheid durch das Amt, das ihn erlassen hat, selbst aufgehoben oder geändert.
Kann die Ausgangsbehörde bzw. das Fachamt selbst dem Widerspruch nach nochmaliger Prüfung nicht abhelfen, so wird der Fall an den Stadtrechtsausschuss abgegeben, der bei dem Rechtsamt eingerichtet ist. Diese Widerspruchsverfahren sind einem Gerichtsverfahren sehr stark angenähert. So findet mitunter die VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) Anwendung. Die Sitzungen des Stadtrechtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich, die Beteiligten werden schriftlich geladen. Der Bürger wird als Widerspruchsführer und das den Verwaltungsakt erlassende Amt als Widerspruchsgegnerin geladen. Es ist empfehlenswert den Widerspruch zu begründen. In Widerspruchsverfahren besteht kein Anwaltszwang, d.h. für den Bürger besteht keine Verpflichtung einen Anwalt mit der Führung des Verfahrens zu beauftragen. Die oder der Vorsitzende führt zu Beginn der mündlichen Verhandlung in den Sachverhalt ein, die Parteien werden angehört und können Stellungnahmen abgeben sowie Anträge stellen. Der Stadtrechtsausschuss entscheidet über den Widerspruch grundsätzlich in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Stadtrechtsausschuss ist weisungsunabhängig und ein objektives Kontrollorgan. Der Vorsitz im Stadtrechtsausschuss ist gesetzlich zunächst dem Oberbürgermeister zugeordnet. In der Praxis wird der Vorsitz in der Regel einem städtischen Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt übertragen (sog. Volljurist, auch Assessor genannt).
In Ausnahmefällen bedarf es keiner mündlichen Verhandlung. Das ist u.a. dann der Fall, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind, dass der Rechtsausschuss durch den Vorsitzenden allein entscheidet. Erscheint der Bürger als Widerspruchsführer nicht, kann auch in seiner Abwesenheit entschieden werden. In der Verhandlung wird der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den Beteiligten erörtert. Das Verfahren dient unter anderem auch dazu, dem betroffenen Bürger umfassend rechtliches Gehör zu gewähren. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet der Stadtrechtsausschuss nach Recht und Gesetz. Am Ende steht der sog. Widerspruchsbescheid, der mit einem Urteil verglichen werden kann.
Er wird schriftlich zugestellt und enthält neben der Sachentscheidung auch die Kostenregelung (zu den Kosten siehe „Widerspruchsangelegenheiten“). Soweit der Widerspruch begründet ist, wird der Stadtrechtsausschuss den Verwaltungsakt aufheben oder den Widerspruch zurückweisen. Im letzteren Falle muss die Bürgerin, der Bürger entscheiden, ob er die Entscheidung akzeptiert oder diese innerhalb eines Monats gerichtlich überprüfen lassen möchte.
Der Stadtrechtsausschuss ist in gewisser Weise die erste „sozialgerichtliche“ und „verwaltungsgerichtliche“ Instanz. Die VwGO verlangt vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO).
Der Stadtrechtsausschuss dient der Selbstkontrolle der Verwaltung/Exekutive und zugleich der Entlastung der Gerichte, kann zudem oft zu einer gütlichen Einigung zwischen Bürger und Verwaltung beitragen, das Verwaltungshandeln für den Bürger transparenter machen und übernimmt damit insgesamt eine sehr wichtige Aufgabe.