Parkausweise für Schwerbehinderte
Behindertenparkplätze sind für die Betroffenen eine wichtige Hilfe im Alltag. Jedoch gilt, dass derjenige, der einen Schwerbehindertenausweis hat, nicht auch automatisch auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken darf. Dazu benötigt man auf jeden Fall einen besonderen Parkausweis.
Es wird unterschieden zwischen 3 unterschiedlichen Parkausweisen:
1. Zunächst gibt es die Parkerleichterungen für:
· Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen (Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis)
· sowie schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme) oder Phokomelie (Hände und/oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen.
Die Straßenverkehrsbehörde stellt den Berechtigten in diesen Fällen einen blauen Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol aus, der im gesamten Bundesgebiet und in den Mitgliedstaaten der EU für die jeweils dort bestehenden Parkerleichterungen gilt.
Hier ist auch ein Lichtbild erforderlich.
2. Daneben gibt es Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen auf der Grundlage einer bundesrechtlichen Regelung für
· Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
· Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,
· Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Die Straßenverkehrsbehörde stellt den Berechtigten in diesen Fällen einen orangenen Parkausweis aus, der jedoch nicht zum Parken auf den sogenannten Behindertenparkplätzen berechtigt.
3. Schließlich gibt es in Rheinland-Pfalz eine weitere Sonderregelung:
· Gehbehinderte (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis), die nur noch einen Aktionsradius von ca. 100 m haben, können ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Diese gilt aber nur in Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Sie räumt die gleichen Parkerleichterungen ein wie die bundeseinheitliche Sonderregelung und berechtigt somit ebenfalls nicht zum Parken auf den sogenannten Behindertenparkplätzen.
Hier erteilt die Straßenverkehrsbehörde einen gelben Parkausweis.
Grundlage für die Überprüfung der Voraussetzungen ist der Schwerbehindertenausweis vom Amt für soziale Angelegenheiten oder der Bescheid über das Vorliegen der o.g. Merkzeichen vom zuständigen Amt für soziale Angelegenheiten.
In unserem Antragsformular hier finden Sie ebenfalls nochmals diese Unterscheidung.