Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums
Arbeitsstellen, Gerüst, Container, Hubsteiger, Autokran, Materiallagerung…
Zu dem öffentlichen Verkehrsraum bzw. zu den öffentlichen Straßen gehören nach
§ 1 Abs.1 Nr.3 Landesstraßengesetz (LStrG) u.a.
die Fahrbahn, Parkstreifen, Parkplätze, Gehwege und Radwege.
Sollte sich daher z.B. Ihre Grundstücksgrenze direkt an der Hauswand Ihres Anwesens, angrenzend an den Gehweg etc., befinden, und Sie benötigen ein Gerüst (z.B. für Fassadenarbeiten, Malerarbeiten, Dachdeckerarbeiten,…) so steht dieses auf öffentlicher Verkehrsfläche, nicht Ihrem Privatgrundstück.
Für diesen Fall benötigen Sie von der Straßenverkehrsbehörde eine gebührenpflichtige Genehmigung nach
§§ 44, 45 , 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Aufstellen des Gerüstes, da dies eine Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum mit Sondernutzung (§§ 41 ff LStrG) darstellt, denn der Gehweg kann nicht mehr oder nur noch zum Teil für seinen eigentlichen Zweck genutzt werden.
Ebenso verhält es sich, wenn Sie einen Container benötigen und dieser nicht auf Ihrem Privatgrundstück abgestellt werden kann. Eine Positionierung auf dem Gehweg bzw. der Straße… bedarf einer Genehmigung.
Sollten an oder auf Ihrem Grundstück, Anwesen… Arbeiten durchgeführt werden, wofür ein Autokran, Hubsteiger, etc. benötigt wird, wird dadurch ebenfalls eine zumindest teilweise Straßensperrung notwendig (Fläche des aufgestellten Autokrans…).
Auch für diesen Fall muss eine Genehmigung eingeholt werden.
Gleiches gilt für Materiallagerungen gleich welcher Art (z.B. Baustoffe...) auf öffentlicher Verkehrsfläche.
Hier finden Sie den notwendigen Antrag.
Alle Anträge sollten rechtzeitig vorher (nach Möglichkeit spätestens drei Wochen vorher) gestellt werden.
Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
Hierzu ist ebenfalls eine gebührenpflichtige Genehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO erforderlich. Auch hierbei handelt es sich um eine Sondernutzung.
Den notwendigen Antrag mit einigen rechtlichen Voraussetzungen/Bedingungen für die Genehmigung finden Sie hier, ebenso die notwendige Veranstaltererklärung.
Wichtig zu wissen ist, dass eine entsprechende Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung abgeschlossen werden muss und der Veranstalter alle Kosten für verkehrsrechtliche Maßnahmen wie Absperrungen und Umleitungen etc. zu tragen hat.
Hier ist insbesondere eine frühzeitige Antragstellung erforderlich (spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung), da verschiedene Stellen wie Polizei, Straßenbaulastträger, weitere Stellen im Bereich des Ordnungsamtes etc. bei der Entscheidung zu beteiligen sind.
Sollten Sie aus irgendwelchen anderen Gründen eine Straßensperrung etc. benötigen, melden Sie sich bitte einfach kurz telefonisch (06332/871-341) bei uns, dann kann die Vorgehensweise und welche Anträge bzw. Unterlagen und Daten notwendig sind mit Ihnen besprochen werden.
Straßensperrungen für Baustellen, Arbeitsstellen:
Vor Beginn von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum müssen die Bauunternehmer, Bauherren oder Bauträger unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans bei der Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist (§ 45 Abs.6 StVO).
Auf eine rechtzeitige Antragstellung (spätestens drei Wochen vorher) ist zu achten.
Sollten Sie Fragen haben oder Ihre Angelegenheit kurz vorher telefonisch besprechen wollen, dann sind wir gerne unter nebenstehenden Telefonnummern zu erreichen.
Die Kosten für o.g. Ausnahmegenehmigungen und Sondernutzungen richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und den Satzungen der Stadt Zweibrücken über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bzw. über Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der jeweils aktuellen Fassung.
FFH Monitoring
Ab April 2021 bis Oktober 2023 wird in Rheinland—Pfalz der Zustand der FFH Pflanzen- und Tierarten wie z. B. des Hirschkäfers, der Gelbbauchunke, der Schlingnatter etc., sowie der Lebensraumtypen wie Moore, Heiden, Schlucht-wälder muss — gemäß Artikel 11 der FFH— Richtlinie — regelmäßig beobachtet und dokumentiert (FFH-Monitoring).
Die dabei erhobenen Daten werden für ganz Deutschland, bzw. das gesamte Bundesland, zu einem Gesamtwert errechnet, der an die EU übermittelt wird. Die Erhebungen auf den Probeflächen haben keinen Einfluss auf die bestehende oder zukünftige Nutzung der Flächen. Die Kartierungen erfolgen im Auftrag des Landes, vertreten durch das Landesamt für Umwelt Rheinland. Für diese Untersuchung werden vom LfU externe Kartierende beauftragt.
Damit die von LfU beauftragten Experten im Gelände zu erkennen sind, werden sie vom LfU mit einem Schild ausgestattet auf dem steht: „Kartiert im Auftrag des Landesamtes für Umwelt Rheinland—Pfalz“. Das Schild ist mit einem Dienstsiegel versehen. Darüber hinaus werden die beauftragten Experten vom LfU verpflichtet, die Beauftragung im Fahrzeug bereitzuhalten.
Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierenden grundsätzlich erlaubt, Grundstücke zu betreten (§ 2 LNatSchG). Mehr Information finden Sie hier: https://naturschutz.rlp.de/?q=Monitoring