Untere Jagdbehörde

Untere Jagdbehörde

Wer die Jagd ausüben will, muss einen gültigen Jagdschein mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Ein Jugendjagdschein berechtigt nur zur Jagdausübung, wenn der Jugendliche in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer Jagd erfahrenen Begleitperson ist. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden. Sobald der Jugendliche volljährig – d.h. 18 Jahre alt – ist, besteht ohne weitere Prüfung Anspruch auf die Erteilung eines regulären Jagdscheins.

Voraussetzungen
Nachweis über die bestandene Jägerprüfung

Notwendige Unterlagen:

  • Jägerprüfungszeugnis bzw. ein bereits früher erteilter Jagdschein;
  • Passfoto bei Neuausstellung eines Jagdscheines;
  • Nachweis über eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung für den beantragten Zeitraum.

Kontakt

Ansprechpartner:

Herr Wildt

+49 6332 871-329

Herr Job

+49 6332 871-331

Ordnungsamt Gewerbe- und Ordnungsrecht

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-329

+49 6332 871-331

+49 6332 871-344

Um Ihre Wartezeit zu verkürzen, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.