Untere Fischereibehörde
Der Fischereischein weist den Inhaber als fachkundige Person der Fischerei aus.
Zum Erwerb oder der Verlängerung eines Jahres- bzw. Fünfjahresfischereischeines ist daher der Nachweis eines entsprechenden Prüfungszeugnisses oder eines bereits früher erteilten Fischereischeines notwendig.
Mindestalter für den Erwerb eines Jahres- bzw. Fünfjahresfischereischeines ist 14 Jahre. Jugendfischereischeine können ohne Vorlage eines Prüfungszeugnisses für Kinder und Jugendliche von 7 bis 15 Jahre ausgestellt werden und berechtigen zum eingeschränkten Fischen in Begleitung eines Jahresfischereischeininhabers.
Neben dem Fischereischein benötigt der Inhaber zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein zum Angeln, der – abhängig vom Gewässer – in Angelsportgeschäften bzw. bei Angelsportvereinen in Form von Tages-/Wochen- oder Jahresgastkarten erworben werden kann.
Voraussetzungen
Vorlage eines Fischereiprüfungszeugnisses bzw. eines bereits früher erteilten Fischereischeines
Notwendige Unterlagen:
Fischereiprüfungszeugnis bzw. ein bereits früher erteilter Fischereischein,
Passfoto bei Neuausstellung eines Fischereischeines
Ansprechpartner:
Herr Wildt
06332 871 329
reiner.wildt@zweibruecken.de
Herr Job
06332 871 331
michael.job@zweibruecken.de