Gefährliche Hunde / Haltungserlaubnis
Leistungsbeschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie eine Erlaubnis. Kraft Gesetzes als gefährliche Hunde gelten Hunde der nachfolgenden Rassen inklusive Hunde, die von diesen Rassen abstammen:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Pit Bull Terrier
Darüber hinaus gelten Hunde als gefährlich, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder bereits als bissig auffällig geworden sind.
Voraussetzungen
Im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens ist neben der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters auch ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nachzuweisen. Darüber hinaus müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes müssen Sie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 EUR für Personenschäden und in Höhe von 250.000 EUR für sonstige Schäden abschließen und aufrechterhalten.
Gefährliche Hunde müssen mit einem elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so gekennzeichnet werden, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung ist durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag - Gefährlicher Hund
- Sachkundenachweis
Das Landeshundegesetz fordert, dass Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen.
- Führungszeugnis nach Belegart O
In Zweibrücken beantragen Sie dieses in Ihrem Bürgerbüro, außerhalb Zweibrücken bei Ihrer Meldebehörde.
- Haftpflichtversicherungsnachweis
Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
- Nachweis über die Microchipkennzeichnung
Im Rahmen der Mikrochipkennzeichnung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Aus dem Tierheim übernommene Hunde sind immer gechippt. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
- Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
Die Übernahme eines gefährlichen Hundes ist nur aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich, da ein öffentliches Interesse bestehen muss.
Wenn Sie ein solches öffentliches Interesse nachweisen müssen, dann müssen Sie belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt bei einer Übernahme aus dem Tierheim vor, weil Sie dadurch der Öffentlichkeit die Unterbringungskosten für dieses Tier ersparen.
Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben. Eine Übernahme von privat ist nur erlaubt, wenn der Hund eine spezielle Ausbildung erhalten hat, wie Blindenführhund oder Rettungshund und entsprechend dieser Ausbildung eingesetzt wird.
- Volljährigkeit
Die antragstellende Person, also die Halterin oder der Halter, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn eine andere Person als der Halter oder die Halterin den Hund ausführt, muss diese Person ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Hier müssen Sie nachweisen, dass Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie zum Beispiel bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers, einhalten. Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück (Mindesthöhe von Zäunen 1,80 Meter), Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern. Die Prüfung erfolgt vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung, dafür fallen zusätzliche Gebühren an.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für weitere Auskünfte und die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde.