Beißvorfälle / Belästigung durch Hunde
Beißvorfälle
Leistungsbeschreibung
Bei einem Hundebeissvorfall ist zu unterscheiden, ob der Hund selbst attackiert oder ein Mensch von einem Hund gebissen wurde. In beiden Fällen ist eine Anzeige über den Hundebiss bzw.- angriff bei den zuständigen Ordnungsämtern der Geschädigten oder Polizei notwendig.
Die zuständige Stelle überprüft den betreffenden Hund, Zeugen werden gehört und Altvorfälle berücksichtigt, um das vom Tier ausgehende Risiko zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren für Menschen und Tier zu treffen.
Verfahrensablauf
- Anruf bei der Leitstelle des Ordnungsamtes
- Meldung, wo und wann der Angriff des Hundes gesehen wurde
- Mitteilung über die Steuernummer sowie den Hundehalter (falls vorhanden/bekannt)
- Hinweis zum Tathergang und zu möglichen Zeugen machen
- Sofern das Ordnungsamt nicht erreichbar ist, ist die Polizei zu informieren
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die Ordnungsämter in Ihrer Gemeinde, Kreisstadt und kreisfreien Stadt oder an die Polizei.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Sofort
Was sollte ich noch wissen?
Bei der Haltung gefährlicher Hunde ist das Landeshundegesetz über gefährliche Hunde zu beachten.
Zu dieser Kategorie gehören u.a. Hunde,
- die sich als bissig erwiesen haben,
- die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
- die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Rechtsgrundlage
Wie vermeide ich Belästigungen durch meinen Hund?
Gassi gehen – aber richtig!
Dies gilt für alle Hunde nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen:
- Hunde sind innerhalb bebauter Ortslagen anzuleinen! Außerhalb sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
- Hunde sind nicht ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umher laufen zu lassen sowie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
- In öffentlichen Anlagen und in den beiden Naherholungsgebieten Fasanerie und Birkhausen ist es verboten, Hunde ohne eine geeignete Person auszuführen oder unangeleint laufen zu lassen.
- Halter und Führer eines Hundes haben dafür zu sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen und Gehflächen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur unverzüglichen Beseitigung von Hundekot sind Halter und Führer in gleicher Weise verpflichtet.
Hundekot ist somit nach der Gefahrenabwehrverordnung sofort von dem Verursacher zu beseitigen.
Rechtsgrundlage