Namensrecht und Namensänderungen

Namensrecht und Namensänderung

Allgemeines              

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht       

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das Bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen Sie deshalb ggf. zuvor personenstandsrechtliche Möglichkeiten wie z.B. Berichtigungen ausschöpfen.

Behördliche Namensänderung              

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und gegebenenfalls auch nachweisbar ergeben.


Familienname              

In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend):

  • Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt);
  • Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen
     Anlass geben;
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen
     verursachen;
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit
     Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.
  • Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen,
     geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.)


Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname nicht bereits den Keim neuerlicher Schwierigkeiten in sich tragen, sei es weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder zu sprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.

Vorname              

Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.

Folgende Änderungen sind denkbar:

  • Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
  • Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
  • Verdeutschung ausländischer Namensformen
  • Änderungen der Schreibweise

Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.

Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderung              

Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie in Zweibrücken wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte).

Gebühren              

Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 50 Euro und 1.200,-- Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens zwischen 50 Euro und 300,-- Euro. Wird ein Antrag zurückgezogen oder abgelehnt wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Namensänderung für den Antragsteller. Falls eine Ermäßigung der Gebühr beansprucht wird, sind Nachweise über die Einkommensverhältnisse vorzulegen.

Maßgebende Bestimmungen              

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – Namensänderungsgesetz - vom 05.01.1938 (Registerblatt I Seite 9) mit späteren Änderungen.

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 07.01.1938 (Registerblatt I Seite 12) mit späteren Änderungen.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - Namensänderungsverwaltungsvorschrift - vom 11.08.1980 (Bundesanzeiger Nummer 153a) in der Fassung vom 18.04.1986 (Bundesanzeiger Nummer 78).

Antrag Namensänderung zum Download

Kontakt

Ordnungsamt Ausländerbehörde

Maxstraße 1

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-350

+49 6332 871-368

Um Ihre Wartezeit zu verkürzen, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.