Händlerinformationen Wochenmarkt
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Märkte und Sondernutzungen
Maxstraße 1
Jahresvertrag bzw. Teilnahmebedingungen
Mit Marktteilnehmern wird üblicherweise ein Vertrag über deren Teilnahme am Zweibrücker Wochenmarkt geschlossen, der vorbehaltlich von Änderungen nachfolgende Punkte beinhaltet. Sofern zutreffend, sind dies auch die Teilnahmebedingungen für Tages- und Saisonhändler.
§ 1 Ort und Zeit der Wochenmärkte
(1) Die Stadt betreibt auf dem Platz vor der Alexanderskirche (Alexanderplatz) einen Wochenmarkt. Die Verlegung auf andere Plätze bleibt vorbehalten.
(2) Die Markttage und -zeiten sind wie folgt festgesetzt: Dienstag und Donnerstag von 7.00 - 13.00 Uhr, Samstag von 7.00 - 14.00 Uhr.
(3) Am Wochenende des Stadtfestes fällt der Samstagsmarkt aus (letztes Wochenende im Juli).
(4) Fallen Markttage auf gesetzliche Feiertage, setzt die Stadt im Benehmen mit den Markthändlern einen anderen Markttag fest. In der Regel findet der Markt dann am Vortage statt. Wäre die Verlegung eines Markttages nur auf einen Wochentag möglich, der bereits Markttag ist, fällt der zu verlegende Wochenmarkttag ganz aus.
(5) Im Übrigen ist die Stadt berechtigt, in besonderen Fällen vorübergehend die Markttage, die Öffnungszeiten und den Platz abweichend von den vorhergehenden Absätzen zu regeln. Dies gilt auch für den Fall anderer Veranstaltungen auf dem Alexanderplatz. Der Markthändler ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten.
§ 2 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
Der Markthändler bietet in seinem Verkaufsstand in erster Linie folgende Waren feil:
«Angabe des jeweiligen Angebotes»
Darüber hinaus dürfen Waren nur nach vorheriger Genehmigung durch das Ordnungsamt feilgeboten werden.
§ 3 Standplatz
(1) Für die Zeit vom -jeweilige Monatsangabe» überlässt die Stadt dem Markthändler zur Teilnahme am Wochenmarkt an den vereinbarten Tagen einen Standplatz mit:
«FrontM» lfdm Verkaufsvorderfront, «SeitenM» lfdm Verkaufsseitenfront und «SonderM» lfdm Zusatzaufbau.
(2) Lage und Standort des Platzes werden dem Markthändler durch die Stadt zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Die Stadt kann die Standplätze in geeigneter Weise (z.B. Farbpunkte) markieren. Der Markthändler darf die Markierungen nicht überstellen.
(3) Der Markthändler kann den ihm zugeteilten Standplatz nur mit Zustimmung der Stadt einem Dritten überlassen.
(4) Soweit der Markthändler seinen Standplatz bis 8:00 Uhr nicht belegt hat, ist die Stadt für jeweils diesen Markttag zur Weitergabe des Standplatzes berechtigt.
Der Markthändler hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Erstattung des Platzgeldes.
(5) Die Stadt ist berechtigt, eine Änderung des regelmäßig zugeteilten Standplatzes anzuordnen, wenn und soweit diese durch das Ausbleiben anderer Markthändler oder aus anderen Gründen notwendig oder zweckmäßig ist. Der Markthändler kann hieraus einen Schadensersatzanspruch, insbesondere einen solchen aus entgangenem Gewinn nicht geltend machen.
§ 4 Platzgeld
Das Platzgeld richtet sich nach der jeweiligen Tarifliste (siehe dort)
Die Stromanschluss- und -verbrauchskosten werden gesondert berechnet und angefordert.
Wird tageweise Strom benötigt, ist dies dem Ordnungsamt vorher zu melden bzw. unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Auf- und Abbau
(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens ab 5.00 Uhr angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden.
(2) Der Abbau darf dienstags und donnerstags nicht vor 13:00 Uhr, Samstags nicht vor 14:00 erfolgen; Stände, die samstags in der Fußgängerzone betrieben werden, nicht vor 15:00 Uhr.
Spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit müssen Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände vom Marktplatz entfernt sein. Soweit der Markthändler dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist er verpflichtet, der Stadt die dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten zu ersetzen; auf ein Verschulden des Markthändlers kommt es hierbei nicht an.
(3) Die Ahndung von Verstößen gegen das Abfallbeseitigungsgesetz und die Straßenreinigungssatzung sowie etwaiger anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 6 Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtung auf dem Marktplatz sind nur Verkaufsstände zugelassen.
Ausnahmen (z.B. Verkaufshänger und Verkaufsfahrzeuge) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(2) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Der Verkauf ist nur nach der sogenannten "Wochenmarktstraße" hin zulässig.
(3) Der Markthändler hat an seinem Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle ein deutlich lesbares Schild anzubringen, auf dem ersichtlich sind: der Familienname sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname und der Wohnort des Markthändlers;
gleiches gilt für Firmen im Sinne der Vorschriften für das Handelsregister.
§ 7 Fahrzeuge
(1) Der Marktplatz und die übrige Fußgängerzone dürfen zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr (Samstgs 8:00 - 14:00 Uhr) nicht mehr mit Fahrzeugen, auch nicht mit Verkaufs- und / Händlerfahrzeugen befahren werden; gleiches gilt für Lieferanten.
(2) Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz während der Marktzeit ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung. Im Rahmen des § 6 Abs. 1 S. 2 erteilte Ausnahmen bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Sauberhaltung des Wochenmarktes
(1) Der Markthändler ist verpflichtet,
1. den Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten,
2. dafür zu sorgen, daß Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden,
3. Abfälle, insbesondere Verpackungen, selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Der Markthändler führt auf den Flächen nach Absatz 1 Ziffer 1 eine Vorreinigung durch.
Dabei entfernt er mindestens auf dem Boden liegende "Grünabfälle" und Obst sowie Papier und Erde.
(3) Die Stadt führt die abschließende Reinigung (Kehrung) des gesamten Marktplatzes durch. Sie kann damit Dritte beauftragen.
§ 9 Haftung
Die Stadt haftet für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
§ 10 Sondernutzung
Zur Beteiligung am Wochenmarkt wird hiermit dem Markthändler die nach § 41 Landesstraßengesetz erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die Sondernutzungserlaubnis erstreckt sich auf die Zeit von 2 Stunden vor Beginn der Marktzeit bis 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit; bei Händlern, die ihren Standplatz in der Fußgängerzone (Hauptstr. 11 bis Hauptstr. 80) zugewiesen bekommen haben, samstags bis maximal 17.00 Uhr. Die Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den von der Stadt zugewiesenen und gegebenenfalls markierten Standplatz.
§ 11 Kündigung
(1) Die Stadt ist zur Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
1. der Standplatz wiederholt nicht genutzt wird,
2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen
oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
3. der Markthändler oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen,
4. der Markthändler mit der Zahlung des Platzgeldes, der Stromkosten oder der Kosten der Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken in Verzug ist,
5. der Markthändler nicht zuverlässig im Sinne von § 35 Gewerbeordnung ist.
(2) Im Falle der Kündigung kann die Stadt die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen. Der Markthändler hat keinen Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Platzgeldes.
(3) Der Markthändler ist zur Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn die Stadt Zeit und Ort des Wochenmarktes ändert. Dies gilt nicht für angeordnete Änderungen auf Grund höherer Gewalt. Mit Ausnahme des angefangenen Monats wird bereits bezahltes Platzgeld anteilig erstattet.
Im Übrigen ist der Markthändler zur Kündigung dieses Vertrages jeweils zum Quartalsende berechtigt. Die Kündigung muss bis spätestens sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich bei der Stadt eingegangen sein.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Zweibrücken.
Platzgeldtarife Wochemarkt Zweibrücken
1.) Händler mit Jahresvertrag | |
Pro lfd. Frontmeter im Monat | Euro |
Lebensmittel und Grünzeug | |
Teilnahme: | |
an allen Markttagen | 11,00 € |
nur samstags | 6,50 € |
nur dienstags | 3,20 € |
nur donnerstags | 3,20 € |
Textil und Haushalt | |
an allen Markttagen | 30,00 € |
nur samstags | 15,00 € |
nur dienstags | 7,50 € |
nur donnerstags | 7,50 € |
Die Tarife der Jahreshändler sind Nettopreise | |
zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer | |
2.) Händler mit Tagesschein | |
Lfd. Frontmeter am Tag | |
Lebensmittel und Grünzeug | |
samstags | 3,70 € |
dienstags | 2,10 € |
donnerstags | 2,10 € |
Textil und Haushalt (nur mit RGK) | |
samstags | 5,30 € |
dienstags | 2,60 € |
donnerstags | 2,60 € |
Strom | |
Pro Lichtstromsteckdose und Markttag Adapterkabel können über das Ordnungsamt bestellt werden. | 4,50 |