Flohmärkte
Rechtliches:
Laut Feiertagsrechtssprechung sind grundsätzlich Flohmärkte an Sonn- und Feiertagen verboten.
Ausnahmen sind nur noch an verkaufsoffenen Sonntagen und an Marktsonntagen möglich.
Die Stadtverwaltung veranstaltet keine Flohmärkte in städtischer Regie. Sie ist lediglich Marktgenehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Die Platzgelder und die Veranstaltungsmodalitäten werden im Wesentlichen von den Veranstaltern bestimmt.
Die Stadtverwaltung übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Flohmarkttermine. Flohmarkthändlern wird empfohlen, sich vor Anreise bei den Veranstaltern zu vergewissern, ob der jeweilige Flohmarkt stattfindet und zu welchen Bedingungen.
Veranstalter von Flohmärkten, verkaufsoffenen Sonntagen usw.
Gemeinsamhandel Zweibrücken e.V.
Andere Veranstalter sind zur Zeit nicht bekannt aber möglich.
In der Regel handelt es sich um Gebrauchtwarenmärkte mit gemischtem Angebot.
Sofern die Veranstalter Neuwaren zulassen, benötigen die Händler eine Reisegewerbekarte,
auf behördlich festgesetzen Märkten reicht eine einfache Gewerbeanmeldung mit
dem entsprechenden Eintrag: Handel mit "dem und dem".
Dies gilt natürlich auch für gewerbliches Anbieten von Gebrauchtwaren.
Auf Flohmärkten besteht insbesondere ein Handelsverbot für folgende Waren:
- Waffen gemäß des Bundeswaffengesetzes
- jugendgefährdende Schriften (insbesondere Videos, DVD's oder andere Datenträger)
- nationalsozialistische Waren und Symbole