Geldwäschebeauftragter
Pressemeldung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 17. Oktober 2012:
Geldwäschegesetz verpflichtet Immobilienmakler
Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) weist nochmals auf die Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz (GwG) hin: Sollten Sie demnächst bei Ihrem Immobilienhändler nach dem Personalausweis gefragt werden, ist der Makler nicht etwa auf „Datenfang“, sondern gesetzlich verpflichtet diese Daten von Ihnen zu erheben. So darf der Immobilienmakler auch die Ausweise seiner Klienten kopieren. Unterbleibt eine solche Identifizierung, handelt der Makler ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld in Höhen von bis zu 100.000 Euro, erläuterte die zuständige ADD-Juristin Anja Gilweit.
Die rheinland-pfälzischen Behörden werden in den nächsten Monaten verstärkt überprüfen, ob die Immobilienhändler in Rheinland-Pfalz das Geldwäschegesetz beachten. Immobilienmakler sind, wie einige andere Unternehmer aus dem sogenannten Nichtfinanzsektor (beispielsweise Autohändler, Juweliere oder Versicherungsvermittler), Verpflichtete nach dem GwG, so dass sie im Umgang mit ihren Kunden einige Sorgfaltspflichten beachten müssen, die das Gesetz vorsieht.
So müssen sie etwa die Kaufinteressenten bei Abschluss eines schriftlichen oder mündlichen Maklervertrages identifizieren (zum Beispiel durch Vorlage des Personalausweises und das Erfassen dieser Daten) und überprüfen, ob die Immobilie eventuell für einen Dritten gekauft werden soll oder ihre Mitarbeiter über typische Merkmale und Methoden der Geldwäsche unterrichten.
Um die Pflichten der Immobilienmakler nach dem Geldwäschesetzt transparenter zu machen, hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) einen Auslegungs- und Anwendungshinweis für Immobilienmakler, Regelbeispiele für die Praxis, sowie eine Informationsbroschüre veröffentlicht.
Die genannten Informationen sind auf der Homepage der ADD www.add.rlp.de unter dem Suchwort „Geldwäsche“ zu finden.
Ziel des GwG ist es, Unternehmen hinsichtlich etwaiger Geldwäschedelikte zu sensibilisieren, damit diese nicht zum Spielball krimineller Machenschaften werden. Ohne entsprechende Vorkehrungen können Unternehmer Kriminellen unbewusst dabei behilflich sein, illegal erwirtschaftetes Geld in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen und somit „rein zu waschen“. Zum Beispiel wird mit Geld, das aus einer Straftat (wie Drogenhandel) stammt, ein teures Wirtschaftsgut erworben und anschließend weiter veräußert. Der daraus gewonnene Erlös stammt dann aus einem legalen Geschäft und kann entsprechend weiter verwendet werden.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen zur Verfügung. Eine Liste der zuständigen Kreise und Städte ist ebenfalls auf der Homepage der ADD zu finden.
Merkblatt Geldwäschebeauftragter (3128 KB)
Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (1507 KB)
Mitteilung über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (493 KB)