Geldwäsche
Am 21.08.2008 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in Kraft getreten. Zuletzt wurde dieses Gesetz durch Artikel 1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 geändert.
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG ist die ADD zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Gesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor.
Zum Nichtfinanzsektor gehören Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen und bestimmte Treuhänder sowie Finanzunternehmen.
Als Fachaufsichtsbehörde übernimmt die ADD aber auch eine wichtige Beratungs- und Unterstützungsfunktion für Aufsichtsbehörden, die originär für den Bereich der Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und gewerblichen Güterhändler zuständig sind.
Dies bedeutet, dass für den vorgenannten Personenkreis die Stadtverwaltung, als Gaststätten- und Gewerbebehörde, für den Vollzug des Geldwäschegesetzes zuständig ist.