Grundsteuer B

Die Grundsteuer B  

wird im Sachgebiet Steuerwesen geplant, berechnet und festgesetzt.

Unsere Rechtsgrundlagen sind hauptsächlich Grundsteuergesetz und Abgabenordnung.

Wie wird die Höhe der Grundsteuer B bekannt?                           

Seitens des Finanzamtes wird eine Bewertung der Grundstücke durchgeführt und ein Grundlagenbescheid (Messbescheid) erlassen.

Im Grundlagenbescheid (Messbescheid), den dieses Finanzamt versendet, ist ein Messbetrag aufgeführt. Dieser Betrag wird mit 1/100 des städtischen Hebesatzes multipliziert und dem/r Eigentümer/in (einmal) bekanntgegeben. Mehrere Eigentümer haften gesamtschuldnerisch: „eine/r für alle“.

Gilt dies auch für unterjährige „Abschläge“?                          

Ja, genauso verhält es sich mit den Vorauszahlungen, die 4x im Jahr (15.02./15.05./15.08./15.11.) zu zahlen sind.

Durch öffentliche Bekanntmachung in den beiden lokalen Zeitungen wird die Grundsteuer in gleicher Höhe mit o.g. Fälligkeiten für die Folgejahre festgesetzt und erhoben. Dies ist im „Zahlungsplan Folgejahr“ des letzten Grundsteuerbescheides enthalten.

Nur wenn sich etwas ändert, erfolgen neue Bescheide.

Benötigt die Stadt für eine Eigentumsumschreibung stets Informationen des Finanzamts?   

Ja, die Grundsteuer ist laut Gesetz eine Jahressteuer und hängt mit dem Grundstück zusammen. Technisch wird das Grundstück dem/r neuen Eigentümer/in zum Jahreswechsel zugeordnet. Wenn zum Jahreswechsel noch nicht alle nötigen Unterlagen vorliegen, erfolgt diese „Umschreibung“ erst im neuen Jahr. 

Überzahlungen werden erstattet. Wenn das Finanzamt eine Entscheidung getroffen hat, ist die Kommune hieran gebunden und muss sich an diese Zahlen halten.

Wenn Bescheide zahlenmäßig zu ändern sind, sollte das Finanzamt kontaktiert werden.

Bis wann kann von Quartals- auf Jahreszahlung zum 01.07. des Folgejahres umgestellt werden?      

Bis 30.09. des Vorjahres muss der formlose, unterschriebene Antrag auf Änderung der Zahlungstermine eingegangen sein.

Unser Tipp:                       
Vereinbaren Sie bereits im Notartermin, wer im Jahr eines Eigentumübergangs die Grundsteuer zahlt, damit später keine Unklarkeiten auftreten. Auch Adress- und sonstige Änderungen sollten uns stets zeitnah mitgeteilt werden. Durch diese vorausschauenden Handlungen können Mahnungen, Stundungen, etc. vermieden werden.

Herr Zimmermann (Tel. 06332 / 871-212) versendet zu Vermietungszwecken auch Kontoauszüge des Vorjahres, um Betriebskostenabrechnungen zu erleichtern.

Kontakt

Kämmerei

Herzogstraße 3

66482 Zweibrücken

+49 6332 871-205

+49 6332 871-216