Die Gewerbesteuer
wird im Sachgebiet Steuerwesen geplant, berechnet und festgesetzt.
Grundlagen sind die Gewerbesteuererklärung, die jährlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird, sowie Gewerbesteuergesetz und Abgabenordnung.
Wie wird die Höhe der Gewerbesteuer bekannt?
Seitens des Finanzamts wird der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt. Im Grundlagenbescheid (Mess- oder Zerlegungsbescheid), den das Finanzamt versendet, ist ein Messbetrag/Zerlegungsanteil aufgeführt.
Dieser Betrag wird mit 1/100 des städtischen Hebesatzes multipliziert und den Gewerbetreibenden jeweils bekanntgegeben.
Gilt dies auch für unterjährige „Abschläge“?
Ja, genauso verhält es sich mit den Vorauszahlungen, die maximal 4x im Jahr (15.02./15.05./15.08./15.11.) zu zahlen sind. Die lokalen Finanzämter ziehen meist den aktuellsten Betrag heran, der aus der letzten Steuererklärung stammt, und setzen Vorauszahlungen in gleicher Summe für die Folgejahre fest.
Die Kommune darf allerdings auch selbst Vorauszahlungen oder Veranlagungen schätzen, falls noch kein Grundlagenbescheid des Finanzamtes vorliegt. Wenn das Finanzamt jedoch bereits entschieden hat, ist die Kommune hieran gebunden.
Wieso können die Abschläge auf die Steuer nicht eigenständig bei der Stadt beantragt werden?
Wegen der sog. Bindungswirkung der Finanzamtsentscheidungen muss der Weg stets über das Finanzamt gehen, wenn ein Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke ergangen ist.
Wenn Bescheide zu ändern sind, sollte daher das Finanzamt kontaktiert werden.
Unser Tipp:
Gesellschaften sollten aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Anpassung der aktuellen Vorauszahlungen an die wirtschaftlichentwicklung des Jahres beim Finanzamt einreichen. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs) bzw. Einzelpersonen sollten unterjährig Einnahme-Überschussrechnungen abgeben, damit das Finanzamt realistische Vorauszahlungen festsetzen kann.
Die Vorlaufzeit beim Finanzamt bis zum Druck/Bescheidversand ist i.d.R. länger als bei uns.
Hierdurch können Zinsen, Verspätungszuschläge, z.T. Mahnungen, Stundungen, etc. vermieden werden.