Jugendamt
Zweibrücken

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

Anspruchsvoraussetzungen      

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer

1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wenn,

1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder

2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

Wenn das Kind und der Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und nicht freizügigkeitsberechtigt sind können Unterhaltsvorschussleistungen nur gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Unterhaltsvorschusskasse.


Höhe der Leistung           

Der Unterhaltsvorschuss wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindestunterhaltes gezahlt.

Das sind seit dem 01.01.2024 (Änderungen vorbehalten)

  •  für Kinder bis einschließlich 5 Jahren 480,00 € (1. Altersstufe)
  •  für Kinder von 6 bis 11 Jahren 551,00 € (2. Altersstufe)
  •  für Kinder von 12 bis 17 Jahren 645,00 € (3. Altersstufe)

Vom Regelbedarf werden abgezogen

  • 250,00 € (das Kindergeld)

Somit ergibt sich ein möglicher Unterhaltsvorschuss für Kinder in der

  1. Altersstufe in Höhe von 230,00 €
  2. Altersstufe in Höhe von 301,00 €
  3. Altersstufe in Höhe von 395,00 €


Unterlagen, die bei der Antragstellung vorzulegen sind       

Um den Antrag schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie bereits bei der Antragsstellung folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Personalausweis
  • Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • erweiterte Meldebestätigung des/der Antragsteller/in und des Kindes bzw. Melderegisterauskunft
  • Unterhaltstitel in der original vollstreckbaren Ausfertigung
  • Scheidungsurteil
  • Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
  • Schriftverkehr des Rechtsanwaltes bzgl. der Unterhaltsangelegenheit
  • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise wie z.B. Kindergeld (Kontoauszug), Halbwaisenrente (Rentenbescheid), Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge, Quittungen)
  • evtl. Arbeitslosengeldbescheid
  • Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen etc.)
  • Sorgerechtserklärung


Mitwirkungspflicht des allein erziehenden Elternteils 

  • Auskunftserteilung über den unterhaltspflichtigen Elternteil
  • Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können (Mitteilung an andere Behörden z.B. Sozialamt genügen nicht) sind der Unterhaltsvorschusskasse unverzüglich mitzuteilen
  • alle Unterhaltszahlungen des Elternteils bei dem das Kind nicht lebt
  • wenn Sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingehen
  • wenn Sie umziehen
  • alle Zahlungen, die der andere Elternteil sonst noch für Sie oder das Kind erbringt, wie z. B.: Kindergartenbeitrag, Musikschulbeitrag, Miete
  • wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt
  • wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • wichtige Informationen über den anderen Elternteil z. B. Arbeitsstelle, Adresse, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils bisher unbekannt war,
  • wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
  • wenn eines der Kinder oder Sie selbst eigenes Einkommen erzielen,
  • wenn der andere Elternteil gestorben ist,
  • wenn eine Verpflichtungserklärung nach dem Ausländergesetz besteht.
  • wenn der Bedarf des Kindes durch Leistungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist, z. B. Vollzeitpflege oder Eingliederungshilfe

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann dazu führen, dass zum einen der alleinerziehende Elternteil die dadurch zu Unrecht erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen zurückzahlen muss und die Verletzung durch ein Bußgeld geahndet wird.

Kontakt

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66482 Zweibrücken

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+49 6332 871-570

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Zimmer A 202 Antragstellung Frau  Kunow

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