Jugendgerichtshilfe und Diversionen
Jugendgerichtshilfe
Die Mitwirkung im Strafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zählt zu den Pflichtaufgaben der Jugendämter.
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) begleitet und berät die Betroffenen und deren Erziehungsberechtigte als unabhängiger pädagogischer Fachdienst während des gesamten Verfahrens.
In ihrer Eigenschaft als eigenständiges Prozessorgan bringt sie in ihrer Stellungnahme vor Gericht erzieherische und soziale Gesichtspunkte durch die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten zur Geltung.
Im anschließenden Entscheidungsvorschlag wird der Richter bei der Urteilsfindung unterstüzt, um zu einer geigneten, dem Jugendlichen angepassten Maßnahme zu gelangen.
Darüber hinaus leitet die JGH bei Bedarf in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes frühzeitig Jugendhilfemaßnahmen ein, ist im Diversionsverfahren eingebunden, hat während des Vollzugs Verbindung mit den Betroffenen und wirkt bei ihrer Resozialisierung mit.
Der zu betreuende Personenkreis umfasst alle strafmündigen Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren und Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren.
Das Beratungsangebot steht ebenso den Angehörigen offen.