Elterngeld
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und eine Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Anders als beim Erziehungsgeld kann jede Mutter und jeder Vater in den Genuss des Elterngeldes, unabhängig vom Einkommen, kommen. Grundsätzlich werden monatlich ca. 67 % des Einkommens als Elterngeld gewährt. Antragsteller mit niedrigem Einkommen können von der Geringverdienerkomponente profitieren. Dadurch erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100 % des Einkommens. Näheres erfahren Sie bei der Elterngeldstelle der Stadt Zweibrücken. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.
Um Eltern mit älteren Kindern nicht zu benachteiligen bekommen diese einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 %. Somit beträgt der Prozentsatz bei Familien mit älteren Kindern nicht 67 sondern 73,7 %. Der Geschwisterbonus beträgt mindestens 75 Euro.
Das Mindestelterngeld beträgt pro Monat 300 Euro. Maximal werden 1.800 Euro pro Monat Elterngeld gezahlt. Für Mehrlinge gibt es darüber hinaus 300 Euro pro Monat je Mehrling Extra-Elterngeld. Eine Familie mit Zwillingen kann so maximal 2.100 Euro Elterngeld pro Monat bekommen.
Versteuert wird das Elterngeld nicht, es wird steuer- und abgabenfrei gewährt. Jedoch wird das Elterngeld bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes als Einkommen berücksichtigt.
Antragsunterlagen
Seit 01.01.2014 wird der Antrag nicht mehr automatisch versendet.
Antragsvordrucke sind erhältlich
- bei der Elterngeld- und Betreuungsgeldstelle
- auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
www.familien-wegweiser.de
Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung mitzubringen
- Geburtsbescheinigung des Kindes*
- Meldebescheinigung
- Nachweise zum Einkommen vor der Geburt*
- Bestätigung der beabsichtigten Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs
- Eigenerklärung der beabsichtigten Arbeitszeit
- Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
- Vordruck Einkommensgrenze
Die mit * gekennzeichneten Unterlagen sind in jedem Fall vorzulegen. Ob auch die anderen Bescheinigungen und Erklärungen abgegeben werden müssen, hängt von der persönlichen Situation des Antragstellers ab.
Zur rechtzeitigen Beantragung des Elterngeldes ist ein schriftlicher Antrag notwendig.
Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist.
Im Antrag sind die Monate anzugeben, in welchen der einzelne Antragsteller das Elterngeld beziehen will. Im Falle einer Inanspruchnahme der Verlängerungsoption (das bedeutet eine Verdoppelung des Bezugzeitraumes bei Halbierung des monatlich ausgezahlten Betrages) muss auch dieses bereits bei der Antragstellung angegeben werden.
Für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle Zweibrücken die Einkommensnachweise der relevanten Kalendermonate (bei Bezug von Mutterschaftsgeld die letzten 12 Monate vor Mutterschaftsgeldbezug, ansonsten die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes). Wenn der Antragsteller während des Bezugs des Elterngeldes erwerbstätig sein möchte, dann muss im Antrag, neben der Anzahl der Wochenstunden, auch die voraussichtliche Höhe des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit angegeben werden.
Für weitere Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung für "Elterngeld" (siehe Kontaktspalte rechts).