Schiedsperson
Die Schiedsperson ist zuständig für den Sühneversuch bei den folgenden Vergehen (Strafsachen)
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Beleidigung (§§ 185 - 189 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Gleiches gilt für eine Straftat nach § 323 a des StGB, wenn die im Rausch begangene Tat ein unter 1. bis 6. genanntes Vergehen ist.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann die Durchführung eines Sühneversuchs über vermögensrechtliche Ansprüche beantragt werden.
Weitere Zuständigkeiten der Schiedsperson ergeben sich aus dem seit 01.12.2008 in Kraft befindlichen Landesschlichtungsgesetz (LSchlG).
Für ihre Tätigkeit erhebt die Schiedsperson Kosten (der Kostenvorschuss beträgt in der Regel 35,00 €).