Neue Richtwerte bei den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II
Die Stadt Zweibrücken als zuständiger Träger der Kosten der Unterkunft für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) wird ab dem 01.01.2022 die Angemessenheitsrichtwerte nicht mehr nach der Wohngeldtabelle bestimmen, sondern sich auf Richtwerte, die mittels eines schlüssigen Konzeptes ermittelt wurden, beziehen.
Mit der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes ist die Stadt Zweibrücken der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nachgekommen, welche die Nutzung der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages für die Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II, aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmungen, lediglich als Alternative bei Fehlen von lokalen Erkenntnismöglichkeiten und –mitteln anerkennt (B 4 AS 87/12 R, BSG Urteil vom 12.12.2013).
Am 28.10.2021 wurde das von der Firma Analyse & Konzepte erstellte Konzept dem Sozialausschuss vorgestellt. Sie sind für die einheitliche Bestimmung der angemessenen Brutto-Kaltmiete für alle Leistungsempfangenden maßgeblich, sofern keine besonderen Umstände des Einzelfalls oder pandemiebedingten Sonderregelungen (z.B. aus dem Sozialschutzpaket) zutreffen.
Die Firma Analyse & Konzepte wurde 2023 mit der Fortschreibung des schlüssigen Konzeptes beauftragt. Die fortgeschriebenen Angemessenheitsrichtwerte der Kosten der Unterkunft, welche ab dem 01.01.2024 in Kraft treten, finden Sie hier.