Hilfe zur Pflege
Pflegebedürftige Menschen, die keine oder keine ausreichenden Leistungen der Pflegekasse erhalten und den notwendigen Pflegeaufwand auch nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können, können Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten. Die Leistung ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. SGB XII gesetzlich geregelt. Die Leistungen können im ambulanten Bereich (z.B. Häusliche Pflege oder Hausnotruf) oder teil-/ vollstationären Bereich (z. B. (Kurzzeit-/Verhinderungs-) Pflege im Pflegeheim) erbracht werden.
Die Hilfe zur Pflege ist wie alle Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (insbes. Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Die Besonderheit des Einzelfalls ist zu berücksichtigen.
Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich
Dazu zählen:
- Ambulante Eingliederungshilfe
- Blindenhilfe
- Landesblindengeld
- Persönliches Budget
- Landespflegegeld
- Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (bei Heimunterbringung)
Dazu zählen:
- Betreutes Wohnen für psychisch behinderte Menschen
- Sonderkindergärten
- Fahrdienst für behinderte Menschen
- Verhinderungspflege
- Frühförderung