Grundsicherung nach dem SGB XII

Grundsicherung nach dem  Sozialgesetzbuch XII

Die Verwaltung bittet ausdrücklich in allen Bereichen um vorherige Terminvereinbarung. Bei Vorsprachen ohne Termin ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen!

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 

ist eine bedarfsorientierte Leistung der Sozialhilfe für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Sie dient der Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes von Personen, die sich nicht selbst helfen können, insbesondere nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen. 

Anspruchsberechtigter Personenkreis 

Leistungsberechtigt sind Personen, die 

  1. die Altersgrenze identisch mit dem Renteneintrittsalter erreicht haben,
  2. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenversicherungsrechts (SGB VI) sind,
  3. das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter durchlaufen oder
  4. die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Die Leistung setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

1. Regelbedarf

Der Regelbedarf ist eine Pauschale, die den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes abgesehen von Unterkunft, Heizung und Sonderbedarfen umfasst. Der Regelbedarf ist in 6 Stufen unterteilt.


Stand

 

Regelbedarfsstufe 1

 

Regelbedarfsstufe 2

 

Regelbedarfsstufe 3

 

Regelbedarfsstufe 4

 

Regelbedarfsstufe
5

 

Regelbedarfsstufe
6

  ab 01/2021

446 EUR401 EUR357 EUR373 EUR309 EUR283 EUR
ab 
01/2022

449 EUR404 EUR360 EUR376 EUR311 EUR285 EUR
ab
01/2023
502 EUR451 EUR402 EUR420 EUR348 EUR318 EUR
ab
01/2024
563 EUR506 EUR451 EUR471 EUR390 EUR357 EUR


Regelbedarfsstufe 1
Gilt für Alleinerziehende.

Regelbedarfsstufe 2

Gilt für Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften.

Regelbedarfsstufe 3

Gilt für Volljährige in Einrichtungen.

Regelbedarfsstufe 4

Gilt für Jugendliche von 14-17 Jahren.

Regelbedarfsstufe 5

Gilt für Kinder von 6-13 Jahren.

Regelbedarfsstufe 6

Gilt für Kinder von 0-5 Jahren.

2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.


3. Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe

Ergänzend zum Regelsatz werden in besonderen Fällen Mehrbedarfe gewährt. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist insbesondere der Mehrbedarf bei Gehbehinderung (Merkzeichen 'G' oder 'aG' im Schwerbehindertenausweis) relevant. 
Einmalige Bedarfe können bei Wohnungserstausstattung, Erstausstattung für Bekleidung, bei Schwangerschaft und bei Geburt sowie zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten und Ausrüstungen bewilligt werden.


4. Bildung und Teilhabe

Die Leistungen der Bildung und Teilhabe werden gesondert erbracht.


5. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge


6. Leistungen in Sonderfällen


Weitere Auskünfte und Antragsunterlagen erhalten Sie beim Sachgebiet "Grundsicherung" (siehe Kontaktspalte rechts).

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