Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII
Die Verwaltung bittet ausdrücklich in allen Bereichen um vorherige Terminvereinbarung. Bei Vorsprachen ohne Termin ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen!
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
ist eine bedarfsorientierte Leistung der Sozialhilfe für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Sie dient der Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes von Personen, die sich nicht selbst helfen können, insbesondere nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Leistungsberechtigt sind Personen, die
- die Altersgrenze identisch mit dem Renteneintrittsalter erreicht haben,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenversicherungsrechts (SGB VI) sind,
- das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungsanbieter durchlaufen oder
- die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Die Leistung setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
1. Regelbedarf
Der Regelbedarf ist eine Pauschale, die den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes abgesehen von Unterkunft, Heizung und Sonderbedarfen umfasst. Der Regelbedarf ist in 6 Stufen unterteilt.
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Regelbedarfsstufe 1 |
Regelbedarfsstufe 2 |
Regelbedarfsstufe 3 |
Regelbedarfsstufe 4 |
Regelbedarfsstufe |
Regelbedarfsstufe |
ab 01/2021 | 446 EUR | 401 EUR | 357 EUR | 373 EUR | 309 EUR | 283 EUR |
ab 01/2022 | 449 EUR | 404 EUR | 360 EUR | 376 EUR | 311 EUR | 285 EUR |
ab 01/2023 | 502 EUR | 451 EUR | 402 EUR | 420 EUR | 348 EUR | 318 EUR |
ab 01/2024 | 563 EUR | 506 EUR | 451 EUR | 471 EUR | 390 EUR | 357 EUR |
Regelbedarfsstufe 1
Gilt für Alleinerziehende.
Regelbedarfsstufe 2
Gilt für Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften.
Regelbedarfsstufe 3
Gilt für Volljährige in Einrichtungen.
Regelbedarfsstufe 4
Gilt für Jugendliche von 14-17 Jahren.
Regelbedarfsstufe 5
Gilt für Kinder von 6-13 Jahren.
Regelbedarfsstufe 6
Gilt für Kinder von 0-5 Jahren.
2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
3. Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe
Ergänzend zum Regelsatz werden in besonderen Fällen Mehrbedarfe gewährt. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist insbesondere der Mehrbedarf bei Gehbehinderung (Merkzeichen 'G' oder 'aG' im Schwerbehindertenausweis) relevant.
Einmalige Bedarfe können bei Wohnungserstausstattung, Erstausstattung für Bekleidung, bei Schwangerschaft und bei Geburt sowie zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, therapeutischen Geräten und Ausrüstungen bewilligt werden.
4. Bildung und Teilhabe
Die Leistungen der Bildung und Teilhabe werden gesondert erbracht.
5. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
6. Leistungen in Sonderfällen
Weitere Auskünfte und Antragsunterlagen erhalten Sie beim Sachgebiet "Grundsicherung" (siehe Kontaktspalte rechts).