Bildung und Teilhabe
Die Verwaltung bittet ausdrücklich in allen Bereichen um vorherige Terminvereinbarung. Bei Vorsprachen ohne Termin ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen!
Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket?
Seit dem 1. Januar 2011 haben Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien einen verbesserten Anspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und können zu diesem Zweck bei den zuständigen Stellen zusätzliche Leistungen beantragen.
Wer hat Anspruch?
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II (bzw. Sozialgeld), Wohngeld, Kinderzuschlag, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahme sind die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Kultur, Sport und Freizeit), die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.
Was enthält das Bildungspaket?
Zum Bildungspaket gehören:
- Mittagessen für Kinder, die Kitas oder Schulen besuchen, die regelmäßig warme Mahlzeiten anbieten.
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Erreichung der wesentlichen Lernziele gefährdet ist. Durch die Lernförderung müssen die wesentlichen Lernziele voraussichtlich erreicht werden können.
- Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bspw. Mitgliedsbeiträge für den Fußballverein oder Teilnahmegebühren für die Musikgruppe.
- Teilnahme an Tages-oder mehrtägigen Ausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden.
- Leistungen für den persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen.
- Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen. (Voraussetzung ist allerdings, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind (siehe unten) und nicht vom Schulverwaltungsamt übernommen werden.)
Welchen Umfang hat das Bildungspaket für das einzelne Kind?
- Schulbedarf von jährlich 150,- Euro. Dieser wird im Monat August (1. Schulhalbjahr) in Höhe von 100,- Euro und im Monat Februar in Höhe von 50,- (2. Schulhalbjahr) ausbezahlt. Bitte beachten Sie, dass der Schulbedarf für Arbeitslosengeld II-Empfänger bereits ohne eine gesonderte Antragstellung durch das Jobcenter mit den laufenden Arbeitslosengeld II-Leistungen ausbezahlt wird.
- Leistungen für Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit pauschal 15,- Euro monatlich.
- Übernahme der Kosten für jede warme Mahlzeit in der Schulkantine, in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege.
- Übernahme der Aufwendungen für Tages- oder mehrtägige Ausflüge in Schule und Kita in Höhe der tatsächlichen Kosten.
- Kostenübernahme für eine notwendige, angemessene Lernförderung, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Das Erreichen der wesentlichen Lernziele ist u.a. dann gefährdet, wenn ein im Verhältnis zu den wesentlichen Lernzielen nicht ausreichendes Leistungsniveau vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Rahmen der uns vorzulegenden Schulbestätigung bescheinigt.
- Für die Schülerbeförderung gilt: Ein Zuschuss für die Kosten der Schülerbeförderung kann nur gewährt werden, wenn der Schüler / die Schülerin auf die Schülerbeförderung „angewiesen“ ist. Dies bedeutet, dass es u.a. einen Zuschuss geben kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Grundschule: Der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle muss mehr als 1 km bzw. zur Schule mehr als 2 km betragen. Ab Klassenstufe 5: Der Schulweg zur nächstgelegenen Haltestelle muss mehr als 2 km bzw. zur Schule mehr als 4 km betragen.
Wir bitten jedoch zu beachten, dass eine Kostenübernahme nur dann in Betracht kommt, wenn kein anderer vorrangiger Kostenträger (Schulverwaltungsamt) verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Wo kann man die Leistungen des Bildungspakets beantragen?
Die Antragsausgabe und Antragsannahme erfolgt bei der Abteilung Bildung und Teilnahme (siehe Kontaktspalte rechts).
Antragsformulare
Bitte fügen Sie dem Antrag den jeweiligen Bescheid über den Bezug von öffentlichen Leistungen (Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Kinderzuschlag, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) in Kopie bei.
Ohne diesen Bescheid kann keine Bewilligung erfolgen!
Allgemeiner Antrag (immer auszufüllen):
Bei der Geltendmachung von folgenden Einzelleistungen sind zusätzlich folgende Antragsunterlagen erforderlich:
Geltendmachung von Aufwendungen für Ausflüge der Kindertagesstätten / Schulen:
Geltendmachung von Aufwendungen für eine Lernförderung:
Geltendmachung von Aufwendungen für Mitgliedsbeiträge / Kosten von Ferienfreizeiten, von Vereinen, Musikschulen etc.:
Weitere Informationen zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder und Jugendliche finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.