Allgemeinverfügung zur Bombenentschärfung am 17.10.2023


Vollzug des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes POG);

Erlass eines Aufenthaltsverbots (Platzverweisung/Wohnungsverweisung) nach § 13 POG wegen Entschärfung eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg

Anlage

1 Karte des Räumbereich

1 Liste der im Raumbereich liegenden Anwesen

Die Stadt Zweibrücken als zuständige Ordnungsbehörde erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

Im Bereich der Landauer Straße 18/20 (Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land) wurde am 16.10.2023 eine Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden. Um die Entschärfung und Räumung des Sprengkörpers zu ermöglichen, wird Folgendes angeordnet:

1. Um den Fundort wird ein Räumbereich festgelegt, der im beiliegenden Plan mit einer blauen Linie gekennzeichnet ist. Die beiliegende Karte und Gebäudeliste sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Für den unter Nr. 1 bezeichneten Räumbereich gelten ab Dienstag, 17.10.2023, 10:00 Uhr, bis zur Aufhebung der Sperrung durch die Ordnungsbehörde folgende Anordnungen:

2.1 Der Aufenthalt in allen baulichen Anlagen einschließlich Gewerbebetrieben und öffentlichen Infrastruktureinrichtungen, die innerhalb des Räumbereiches liegen, ist untersagt. Alle Räumlichkeiten sind ab 10:00 Uhr nach Weisung durch die Ordnungsbehörde/Polizei zu verlassen. Vorhandene Gasanschlüsse sind - soweit technisch möglich - abzustellen.

2.2 Ab Einrichtung der Absperrungen bis zu deren Aufhebung durch die Ordnungsbehörde/ Polizei vor Ort sind allen Personen mit Ausnahme der beteiligten Einsatzkräfte des Räumkommandos, der Polizei, der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks, der Rettungsdienste und der Ordnungsbehörde das Betreten und das Befahren des Räumbereichs sowie der Aufenthalt im Räumbereich untersagt.

3. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wird angeordnet.

4. Für den Fall, dass die unter Nr. 2 getroffenen Anordnungen nicht bis zu Beginn des dort festgesetzten Zeitraumes befolgt werden, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.

5. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.

6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft

Begründung:

I. Im Bereich der Landauer Straße 18/20 in Zweibrücken wurde am 16.10.2023 eine Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden. Der Sprengkörper muss am Dienstag, den 17.10.2023, vor Ort entschärft werden. Hierzu hat der Sprengmeister des Kampfmittelräumdienstes mit den Sicherheitsbehörden der Stadt Zweibrücken und der Polizei einen Räumbereich festgelegt, der in dem beiliegendem Plan mit einer blauen Linie gekennzeichnet ist.

 II. 1. Die Stadt Zweibrücken ist zum Erlass der Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.

2.1 Die Anordnungen unter Nrn. 1 bis 6 können als Allgemeinverfügung nach den §§ 1, 4, 7, 8, 9, 13 sowie 104 bis 106 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der zurzeit gültigen Fassung die Stadt Zweibrücken als örtliche Ordnungsbehörde erlassen werden.

2.2 Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 13 POG. Danach kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit das Betreten bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verboten werden und ermächtigt gegenüber den Bewohnern und anderen Personen, denen das Betreten der betroffenen Anwesen untersagt wird, zu Eingriffen in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz (GG) und die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG. Danach sind Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Freiheit der Person zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig.

2.3 Es liegt eine dringende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen vor. Die Entschärfung des Sprengkörpers vor Ort ist zwingend notwendig, um den von einer Bergung ausgehenden Gefahren zu begegnen. Während des Entschärfungsvorgangs besteht die Gefahr einer Explosion, die das Leben und die Gesundheit von Menschen in und außerhalb von Seite 3 von 4 baulichen Anlagen sowie die Sicherheit von Gebäuden im Einwirkungsbereich einer Explosion der Bombe erheblich gefährdet. Durch den Austritt von Gas kann es bei einer solchen Explosion zu einer weiteren Ausbreitung der Schäden kommen. Der Bereich, der von einer möglichen Explosion betroffen sein könnte, wurde nach fachlicher Einschätzung des Sprengmeisters und der Sicherheitsbehörden festgelegt. Die Räumung dieses Bereichs ist daher zwingend notwendig, um die während der Entschärfung drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Einwirkungsbereich abzuwenden.

2.4 Die Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Die Anordnung der Räumung der gefährdeten Bereiche ist geeignet, erforderlich und angemessen, um drohende Gefahr durch eine Explosion abzuwehren. Der Räumungsbereich wurde unter Berücksichtigung der Größe des Sprengkörpers und eines möglichen Einwirkungsbereichs im Falle einer Explosion festgelegt. Ein in gleicher Weise geeigneter Eingriff zur Abwehr der mit der Entschärfung des Sprengkörpers verbundenen Gefahr, der mit einer geringeren Beeinträchtigung der Betroffenen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt den zu schützenden Rechtsgütern wie der körperlichen Unversehrtheit eine äußerst hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen von betroffenen Personen am Verbleib in ihren Wohnungen und Arbeitsstätten oder am Aufenthalt in den Räumungsbereichen überwiegen.

3. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im öffentlichen Interesse geboten, da hier der Schutz der Belange der Allgemeinheit überwiegt. Mit der Räumung der in Nr. 1 festgelegten Bereiche kann nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe gewartet werden, da sich hierdurch die zur Abwendung der für die im betroffenen Bereich anwesenden Personen bestehende Gefahr während der notwendigen Entschärfung der Bombe unverhältnismäßig verzögern würde. Dies hätte eine Erhöhung des Gefährdungspotenzials für die Bevölkerung zur Folge.

4. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Nr. 4 der Allgemeinverfügung beruht auf den §§ 76 POG i.V.m. §§ 65, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Anwendung sonstiger Zwangsmittel außer dem unmittelbaren Zwang lässt keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. Insbesondere würde die Durchsetzung im Wege des Zwangsgeldes zu einer angesichts des mit dem zu entschärfenden Sprengkörper nicht zu vertretenen Verzögerung der Entschärfung führen. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist auch verhältnismäßig. Ein die Rechte der Betroffenen im geringeren Maße beeinträchtigendes, gleich wirksames Zwangsmittel ist nicht ersichtlich.

 Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung, 66482 Zweibrücken, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die Schriftform kann unter Beachtung der Vorgaben des § 3a VwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden.

Hinweis:

Ein Nachtbriefkasten befindet sich am Gebäude Herzogstraße 3, Eingang Uhlandstraße. Die Postfachadresse lautet: Stadtverwaltung, Postfach 18 53, 66468 Zweibrücken.

Die technischen Rahmenbedingungen zur Einlegung eines Widerspruchs in elektronischer Form sind im Internet unter www.zweibruecken.de/impressum (E-Mail Zugangseröffnung) veröffentlicht. 


gez. Dr. Marold Wosnitza

Oberbürgermeister 


Liste der im Räumbereich liegenden Anwesen

  • Bleicherstraße – komplett
  • Glockenstraße – komplett
  • Lammstraße – komplett
  • Maxstraße - komplett
  • Münzstraße – komplett
  • Wassergasse – komplett
  • Alte-Ixheimer-Straße 1- 11 und 2 - 10
  • Blumenstraße 10 – 16 und 17 - 21
  • Fruchtmarktstraße 1 - 9 und 2- 6
  • Hauptstraße (Busbahnhof) einschl. City Outlet
  • Himmelsbergstraße 1 - 25
  • Johann-Schwebel-Straße – Kreuzung Molitorstraße
  • Landauer Straße 1 - 44
  • Molitorstraße – Einmündung Johann-Schwebel-Straße
  • Saarlandstraße 1 - 3 einschl. Tankstelle
  • Schloßplatz 2 + 4
  • Wackenstraße 1 – Einmündung Maerckerstraße