Anträge auf Soforthilfen des Landes können bei der Stadtverwaltung Zweibrücken eingereicht werden


Das Formular zur Beantragung der Soforthilfen für Privatpersonen ist auf der Webseite der Stadtverwaltung Zweibrücken unter diesem Beitrag zum Download eingestellt. 

Diese müssen postalisch und im Original mit Betreff „HOCHWASSER“ an:

Stadtverwaltung Zweibrücken

Herzogstraße 1

66482 Zweibrücken

 gesendet bzw. abgegeben werden.

Für Rückfragen zur Beantragung stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung unter der Nummer 06332 – 871 371 zur Verfügung.

Die Antragsfrist läuft bis zum 04.07.2024. Bis dahin müssen zwingend alle Anträge der hochwassergeschädigten Privatpersonen in Zweibrücken an die Stadtverwaltung Zweibrücken übermittelt worden sein.

Das Land hat die Bearbeitung der Anträge auf die Kommunen übertragen. Die Stadtverwaltung prüft die gestellten Anträge auf Plausibilität und erteilt entsprechend der Prüfung den Bescheid für die Soforthilfen.

Die außergewöhnliche Notlage muss durch Schäden an Wohnraum, Hausrat bzw. Kleidung durch ein Elementarschadensereignis entstanden bzw. verursacht sein. Dabei können grundsätzlich nur Schäden berücksichtigt werden, die nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen den Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Spendengelder werden nicht berücksichtigt. Bei außergewöhnlicher Bedürftigkeit ist eine Soforthilfe auch bei Schäden ab 3.000 Euro möglich. Die genannten Schäden müssen in dem betroffenen Haushalt eine unverschuldete existenzbedrohende Notlage darstellen.

Die Soforthilfe bei existenzieller Notlage soll in Härtefällen helfen, insbesondere

  • um unmittelbare Beeinträchtigungen durch den Verlust einer Unterkunftsmöglichkeit zu überbrücken und / oder,
  • um Ersatzkleidung oder notwendige Verpflegung zu besorgen und/oder
  • um die angemessene Versorgung von Kindern oder sonstigen hilfsbedürftigen Familienangehörigen zu ermöglichen.

Es handelt sich als nicht um einen vollständigen Schadensersatz, sondern um eine Soforthilfe.

 

Der Antragsteller legt mit Antragstellung dar, dass er die beantragte Leistung in einem

angemessenen Verhältnis zur Höhe des Schadens benötigt.

 

Je Haushaltsvorstand 1.500 Euro

Je weitere im Haushalt lebende Person 500 Euro

Höchstbetrag: maximal 3.000 Euro pro Haushalt

 

Durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wurde auf nochmalige Nachfrage unsererseits kommuniziert, dass keine Soforthilfen für hochwassergeschädigte Gewerbetreibende und Landwirtschaftsbetriebe durch das Wirtschaftsministerium vorgesehen sind. Die ADD weist allerdings darauf hin, dass sich betroffene Betriebe dort über Möglichkeiten der Unterstützung über Instrumente der ISB (vergünstigte Mittelstandskredite) informieren sollen.